Als ''Bereitschaftsdienst'' wird jene Zeitspanne bezeichnet, in der sich der Tierarzt für dienstliche Zwecke bereithält, um seine Arbeitskraft einsetzen zu können. Da tierärztliche Praxen werktags täglich geöffnet haben, bezieht sich die Zeitspanne der Rufbereitschaft bundeseinheitlich von Montag bis Freitag auf die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages. Das Wochenende beginnt Freitag um 18.00 Uhr und endet am darauf folgenden Montag 8.00 Uhr. Ausgenommen sind natürlich reguläre Sprechzeiten am Samstag oder Abendsprechstunden. Viele Tierbesitzer sind davon überzeugt, dass sich der Tierarzt in seiner Bereitschaftszeit ausschließlich in seiner Tierarztpraxis aufhält. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Der Tierarzt ist nicht verpflichtet, sich 24h am Tag in seiner Praxis aufzuhalten. Wenn ein Notfall eintritt, so ist der Tierarzt telefonisch zu informieren und dieser wird sich dann schnellstmöglich in die Praxis begeben. Oft verschätzen sich Tierbesitzer bei der Einschätzung eines echten Notfalls. Laut Definition ist ein Notfall jede unvorhergesehene Situation, in der eine Gefährdung für das Tier eintritt. Die Notfälle können nach Schweregrad eingestuft werden. Notfälle, in der der tierärztliche Bereitschaftsdienst in Anspruch genommen werden kann, sind z.B. Vergiftungen, Unfälle, Verletzungen, starke Blutungen oder Verbrennungen etc.. Oft erreichen die Tierärzte auch Anrufe, bei denen geschildert wird, dass es dem Tier schon mehrere Tage schlecht geht. Bitte gehen Sie doch rechtzeitig mit Ihrem Tier zum Tierarzt, warten Sie nicht, bis es zum Kreislaufversagen oder Ähnlichem kommt. Je schneller dem Tier geholfen wird, desto geringer wird der Stoffwechsel oder das Kreislaufsystem Ihres Tieres belastet, die Überlebenschancen sind höher! Am Jahresanfang hat der Bundesrat der neuen ``Notdienst-Gebührenordnung‘‘ zugestimmt, seit Februar gelten nun höhere Preise, die rechtlich verpflichtend im tierärztlichen Bereitschaftsdienst abzurechnen sind. Bei einem Tierarztbesuch in Notdienstzeiten wird eine pauschale Notdienstgebühr von 50,- € (zzgl.Mwst). berechnet. Dazu werden die tierärztlichen Leistungen mit mindestens doppeltem Gebührensatz (max. vierfach) berechnet. Die Tierarztbehandlungen im Notdienst sind deutlich teurer geworden, dem preislichen Spielraum der Tierärzte hat der Bundesrat einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Unterstützt werden damit Praxen und Kliniken, die einen Notdienst anbieten und bislang nicht kostendeckend im Bereitschaftsdienst arbeiten konnten. Dieses Minusgeschäft hatte sogar zur Folge, dass immer mehr Tierarztpraxen aus dem Notdienstring ausgestiegen sind (auch wenn es rechtlich eigentlich nicht erlaubt ist), Kliniken haben ihren Klinikstatus abgegeben, um keine 24h-Bereitschaft an sieben Tagen der Woche gewährleisten zu müssen.